Nicht jeder Mensch verdient genug, um damit am Ende seines Arbeitslebens eine gute Rente herauszubekommen. Nicht jeder Rentner bekommt später genug, um mit einer niedrigen Rente den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ist dies der Fall, hilft im Rentenalter die staatliche Grundsicherung, dass die Betroffenen finanziell zurechtkommen. Große Sprünge lassen sich hiermit allerdings nicht machen.

Personenkreis für die Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung nach dem geltenden Vierten Kapitel, tritt an jene Stelle der Hilfe für den Lebensunterhalt nach Kapitel 3 ein, wenn aus Altersgründen nicht länger erwartet werden kann, dass die finanzielle Notlage eines Menschen durch Ausübung einer Arbeit überwunden wird oder es aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr möglich ist.

Einen generellen Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Menschen, welche die Altersgrenze erreicht haben, und solche Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Eine Grundsicherung ist generell möglich, wenn Menschen den notwendigen Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Mitteln, vor allem mit ihrem Vermögen und Einkommen, garantieren können. Die Leistungen aus der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter setzen daher voraus, dass eine Bedürftigkeit vorliegt.

Menschen, die das 18. Lebensjahr, jedoch aber nicht die Altersgrenze bzw. das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ebenfalls Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, wenn festgestellt worden ist, dass sie auf Dauer erwerbsgemindert sind. Eine volle Minderung der Erwerbstätigkeit liegt in aller Regel immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Behinderung oder Krankheit gemindert ist. Diese Minderung muss dann so erheblich ausfallen, dass die Person nicht imstande ist, unter den passenden Bedingungen des geltenden Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein. Eine Feststellung dieser Dauerhaftigkeit setzt außerdem voraus, dass es unwahrscheinlich ist, dass einer Einschränkung dieser Erwerbsfähigkeit behoben wird.

Die Grundsicherung ist keine eigentliche Rente, sondern eher eine Sozialhilfe. Diese wird aus den Steuern des Bundes finanziert und auch gezahlt, wenn der Betroffene nie in die Rentenkasse gezahlt hat.

 

Umfang der Leistungen

Die Ausstattung der Grundsicherung entspricht der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kapitel 3 des SGB XII. Der Umfang der Leistungen umfasst die Positionen mit dem den maßgeblichen Regelbedarf des Leistungsempfängers, die angemessenen Leistungen für Heizung und Unterkunft sowie eventuelle Mehrbedarfe, wie zum Beispiel bei einer Gehbehinderung. Auch die Übernahme von Pflegeversicherungs- und Krankenkassenbeiträge, Zusatz- und Vorsorgebeiträge sind möglich.

Ist es dem Leistungsempfänger nicht möglich, einen mit seinem Regelbedarf abgegoltenen und notwendigen Bedarf zu finanzieren, wird vom Leistungsträger ein separates Darlehen gewährt, das aus den künftigen Auszahlbeträgen in monatlichen Raten getilgt werden kann.

Der Grundsicherungsbezug setzt im Vergleich zur Hilfe zum Lebensunterhalt die Antragstellung in jedem Fall voraus. So wird die Grundsicherung in aller Regel für zwölf Monate bewilligt, jedoch hat der zuständige Träger einen gesonderten Entscheidungsspielraum bezüglich des Abschlusses des jeweiligen Bewilligungszeitraums. Damit ist es in einzelnen Fällen möglich, die Leistung für einen längeren Bewilligungszeitraum zu erhalten, wenn beispielsweise die Einkommensänderungen unwahrscheinlich sind. Um eine Vorstellung über die Höhe zu erhalten eignet sich der Grundsicherungsrechner.

Nicht jeder Mensch verfügt über hinreichende eigene Geldmittel, um die monatlichen Kosten selbst zu tragen. Für diese Menschen zahlt die Sozialhilfe. Außer den Aufwendungen zur täglichen Deckung des Unterhalts benötigen diese Menschen Geld, um so ein Mindestmaß an eigenen Wünschen und Bedürfnissen erfüllen zu können, welche nicht durch die eigene Einrichtung abgedeckt werden

 

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