Klare Regeln sorgen für Durchblick

Wer bei einer gesetzlichen Krankenkassen versichert ist, bekommt von seinem Arzt für ein verschreibungspflichtiges Medikament ein rosa-farbenes Rezept, damit seine Krankenkasse abzüglich des gesetzlich vereinbarten Eigenanteils die Kosten übernimmt.

Für ein apothekenpflichtiges Medikament, das nicht durch einen Arzt zwingend verschrieben werden muss, erhält der Patient ein grünes Rezept. Für das empfohlene Medikament ist der Gesamtpreis zu bezahlen, weil die GKV keinen Anteil übernimmt und andererseits der Patient nicht nur einen Anteil zahlt, wie es beim zuvor erwähnten verschreibungspflichtigen Medikament der Fall ist.

Diese Medikamente, also die apothekenpflichtigen aber nicht verschreibungspflichtigen auf grünem Rezept, werden auch OTC-Präparate genannt. Die Abkürzung steht für „over the counter“, „über den Tresen“.

Wie aber berechnet sich die Zuzahlung für ein verschreibungspflichtiges Medikament?

Die mindestens erhobene Zuzahlung beträgt 5,00 Euro bzw. 10 % des Arzneimittelabgabepreises und einer maximalen Zuzahlung von 10,00 Euro.

Daraus ergibt sich folgende Staffelung:

Für ein Medikament mit einem Preis zwischen 10,00 Euro und 100,00 Euro sind vom Patienten 5,00 Euro Eigenanteil an den Apotheker zu zahlen. Ab 100,01 Euro sind 10,00 Euro Eigenanteil zu zahlen.

Liegt der Preis für ein Medikament unter 5,00 Euro, ist der volle Preis zu zahlen, weil die Krankenkasse hier keine Vergünstigung in Form eines Eigenanteils vorsieht.

Wichtig zu wissen ist, dass für alle verschreibungspflichtigen Medikamente einheitliche Arzneimittelabgabepreise gelten. Das gilt auch für Online-Apotheken im In- und Ausland. Generell dürfen nur rezeptfreie Arzneimittel rabattiert werden.

 

Wie sieht es mit der Belastungsgrenze aus?

Damit sich jeder
– eine medikamentöse Behandlung
– die Kostendeckung von Heilmitteln wie z. B. eine Orthese, Gehstützen usw.
– eine physiotherapeutische Behandlung
– die Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt
– die Zuzahlung für eine häusliche Krankenpflege
leisten kann, wurde durch den Gesetzgeber ein jährlicher Höchstbetrag für die Zuzahlung eingeführt. Momentan liegt die Höchstgrenze an Zuzahlungen bei 2 % des individuellen Jahresbruttoeinkommens.

Rechenbeispiel:

1000 Euro X 12 Monate X 2 % = 240,00 Euro Zuzahlung per anno.

Wer als chronisch krank oder in der Pflegestufe 2 bzw. 3 eingestuft ist, einen Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vorweisen kann, der zahlt nur 1 % seines Jahresbruttoeinkommens. Dies gilt auch für jene, die kontinuierlich medizinisch versorgt werden müssen, damit nach ärztlicher Ansicht eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung bzw. eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität vermieden wird.

Rechenbeispiel:

1000 Euro X 12 Monate X 1 % = 120,00 Euro Zuzahlung per anno.

Es lohnt sich also, den eigenen Status zu überprüfen, eine Beantragung einzuleiten und vor allem die mit Namen versehenen Zuzahlungsbelege aufzuheben und bei der Krankenkasse einzureichen.

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